Antragstellung auf eine Baugenehmigung – wie und wo?

Schwimmteiche sind ab einer bestimmten Größe genehmigungspflichtig. Ab welcher Größe ein Bauantrag gestellt werden muss, das kann von Bundesland zu Bundesland verschieden sein. Meist gilt ein Teich ab einem Wasservolumen von 100 m³ als genehmigungspflichtig.

Generell darf das Becken nicht tiefer als 150 cm sein, da sonst die Gefahr besteht, dass die Anlage bis in die Grundwasser führenden Bodenschichten vordringt.

Auch Nachbarrechte müssen berücksichtigt werden. So muss ein gewisser Abstand zum Nachbargrundstück eingehalten werden. Auch dieser gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand kann von Bundesland zu Bundesland verschieden sein. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise muss ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 3 m eingehalten werden.

Zur Konstruktion und Abdichtung des Schwimmteiches dürfen nur bestimmte Bautechniken und Baustoffe verwendet werden. Auch darüber muss im Bauantrag Auskunft gegeben werden.

Stehen auf der für den Schwimmteich eingeplanten Grundstücksfläche Bäume oder befinden sich Bäume in unmittelbarer Nachbarschaft, so ist eventuell auch eine Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung zu beachten.

Wird der Schwimmteich durch eine Quelle oder ein Fließgewässer gespeist oder ist mit Zu- und Ablauf in die Wasserführung eines Fließgewässers integriert, so müssen auch wasserrechtliche Bestimmungen beachtet werden, die durch das Wasserhaushaltsgesetz geregelt werden. In jedem Fall ist dann auch eine Genehmigung des Bauvorhabens durch die zuständige Untere Wasserbehörde einzuholen.

Liegt das Grundstück, auf dem der Teich angelegt werden soll, am Ortsrand, also baurechtlich im Außenbereich, so ist ein Bauantrag auch bei Teichen mit einem kleineren Wasservolumen einzureichen. Liegt das Gelände in einem Landschaftsschutzgebiet, in einem besonders geschützten Landschaftsbestandteil oder gar in einem Naturschutzgebiet, so sind die Chancen, dass dem Bauantrag stattgegeben wird, äußerst gering.

Rechtliche Auflagen beim Bau des Schwimmteiches

Mit Baubeginn eines Garten- oder Schwimmteiches entsteht bereits eine neue potentielle Gefahrenquelle. Das heißt, bereits vor Fertigstellung des Teiches besteht eine Verkehrssicherungspflicht. Denn jemand könnte in die ungesicherte Baugrube stürzen und sich verletzen. Die Baugrube muss deshalb entsprechend durch einen Bauzaun oder andere Absperrungen vor unbefugtem Betreten der Baustelle gesichert sein. Ist das Baugelände rund um den Schwimmteich nicht ausreichend gesichert und kommt dadurch eine Person zu Schaden, so haftet der Bauherr und künftige Teichbesitzer nach § 823 des BGB.

Alle im Außenbereich elektrisch betriebenen Geräte – u. a. Teichpumpen, Skimmer und Teichfilter, Unterwasserleuchten – und ihre elektrischen Zuleitungen und Steckdosen müssen besonders geschützt werden. Zugelassen sind nur elektrische Bauteile und Kabel der Schutzklassen IP44 oder höher. Das bedeutet Schutz vor Nässe, Spritzwasser u. ä. Außerdem müssen alle Elektroinstallationen im Freiland, also auch rund um den Schwimmteich, über einen eigenen Stromkreis mit einem Erdkabel an den Verteilerkasten separat angeschlossen werden. Vorgeschrieben ist außerdem ein Fehlstromschutzschalter, der bei Notfällen in Sekundenbruchteilen die Stromzufuhr unterbricht.

Rechtliche Auflagen beim Betrieb des Schwimmteiches

Ist der Schwimmteich fertiggestellt und das Wasser eingelassen, so eröffnet sich damit eine weitere Gefahrenquelle. Daher besteht vor allem nach Inbetriebnahme des Schwimmteiches weiterhin eine Verkehrssicherungspflicht. Kleinkinder können bereist bei einer Wassertiefe von nur 30 cm ertrinken. Entweder ist das gesamte Gartengelände oder die Gesamtfläche von Schwimmbecken und bepflanztem Regenerationsteil durch Einzäunen zu sichern.

Bei der Absicherung des ganzen Gartengrundstückes kommt es aber auch auf die Nachbargrundstücke an. Haben alle Nachbarn ebenfalls auf das Einzäunen ihres Grundstückes verzichtet und auch nicht darauf bestanden, dass der Schwimmteich eingezäunt oder auf andere Weise gesichert wird, dann besteht keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Aber auch dann sollte man, wenn eigene Kinder oder Nachbarskinder auf das Gartengelände kommen können, den Teich sichern.

Das muss nicht unbedingt ein Zaun sein – wenn nirgendwo sonst die Grundstücke eingezäunt sind, sieht das recht störend aus: Es gibt auch Auffangmatten, die man rund um den Schwimmbereich befestigen kann und die Kinder vor einem Sturz ins Wasser bewahren können. Vor allem sollten Kinder nie ohne Aufsicht ans oder ins Wasser dürfen.

Läuft nach heftigen Niederschlägen der Schwimmteich über und das Wasser läuft aufs Nachbarschaftsgrundstück und richtet dort Schäden an, so besteht unter Umständen eine Schadensersatzpflicht für den Besitzer des Schwimmteiches.

Unser Tipp: Um einen Schwimmteich erfolgreich und problemlos beantragen und betrieben zu können, empfehlen wir vor Beginn der Planung  Die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von privaten Schwimm- und Badeteichen, die von der FLL Forschungsgesellschaft Landschafstentwicklung Landschaftbau e.V. als Broschüre herausgegeben werden, sorgfältig zu lesen.

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